Vereinssatzung

§1
Der Verein "Turn- und Sportverein Brockel" wurde 1913 gegründet.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
Er hat seinen Sitz in Brockel Kreis Rotenburg (Wümme)
§2
a) Der TuS Brockel e.V. mit Sitz in Brockel, Kreis Rotenburg (Wümme) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V. Hannover und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
§4
Grundlage
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
§5
Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Sparten, die die Pflege bestimmter Sportarten betreiben. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter oder dessen Vertreter vor. Jedes Mitglied kann in allen Sparten Sport betreiben.
§6
Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
  a) ordentliche Mitglieder (volljährig)
  b) Jugendliche nach Vollendung des 11. Lebensjahres
  c) Kinder
  d) Ehrenmitglieder
§7
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können alte Personen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, auf Antrag erwerben. Anträge sind auf einem hierfür bestimmten Vordruck zu stellten und müssen vom Antragsteller persönlich unterzeichnet sein Der Antragsteller erkennt damit die Satzung des Vereins als verbindlich an. Für jugendliche Mitglieder ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Ober die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Antragstellung. Ab 1. des laufenden Monats beginnt die Beitragspflicht. ist die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht in der Jahreshauptversammlung zu.
§8
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptsammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§9
löschen der Mitgliedschaft
  a) durch Tod
  b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende.
  c) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Über Beschwerden beschließt die Jahreshauptversammlung.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber unberührt.
§ 10
Ausschlussgründe
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
  a) das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt. insbesondere gegen die Satzung und Sportkameradschaft grob verstößt.
  b) das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (finanzielle Verbindlichkeiten) nicht nachkommt, insbesondere wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
§ 11
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
  a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt.
  b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
  c) alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
  d) Vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
  e) Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins geregelte Übungsgelegenheiten unter Aufsicht geeigneter Personen zu verlangen.
§ 12
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
  a) Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und ebenso die des Landessportbundes und der angeschlossenen Fachverbände zu befolgen.
  b) Nicht gegen die interessen des Vereins zu handeln.
  c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichtenten.
  c) in allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportarten nach Kräften mitzuwirken.
§ 13
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
  a) Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliedversammlung
  b) der Vorstand
Die Fachausschüsse werden nach Bedarf gebildet. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit über die ihnen von der Jahreshauptversammlung übertragenen Aufgaben.
§ 14
Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  a) dem 1. Vorsitzenden
  b) dem 2. Vorsitzenden
  c) dem Kassenwart
  d) dem Geschäfts? und Schriftführer
  e) der Frauenwartin
  f) dem Jugendwart (weibliche Jugend)
  g) dem Jugendwart (männliche Jugend)
Die Jugendwarte werden von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zum erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter und die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäfts? und Schriftführer und der Kassenwart, je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 15
Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der,. Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Sämtliche ordentlichen und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Jugendlichen Mitglied ist die Anwesenheit gestattet. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich Im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einberufung einer Versammlung ist ordnungsgemäß, wenn sie den Mitgliedern fünf Tage. die Jahreshauptversammlung zehn Tage, vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich oder durch öffentlichen Aushang Im Vereinslokal zur Kenntnis gebracht wird. Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vor Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach dem § 14. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
  a) Wahl der Vorstandsmitglieder
  b) Wahl der Ausschüsse und Bestätigung der Spartenleiter
  c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
  d) Vorschlag von Ehrenmitgliedern und Ehrungen
  e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  f) Beschlussfassung über die Mitgliederbeitragshöhe
§ 16
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat sich mit folgenden Punkten zu befassen:
  a) feststellen der Stimmberechtigten
  b) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  c) Beschlussfassung über Entlastung
  d) Neuwahl
§ 17
Befugnisse des Vorstandes
  a) des 1. bzw. 2. Vorsitzenden:
    1. Leitung des Vereins und seine Vertretungen nach außen, insbesondere Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB
    2. Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Jahreshauptversammlungen
    3. Überwachung des Sportbetriebes und der Veranstaltungen
  b) des Kassenwartes:
    1. Führung der Kasse und Bücher
    2. Einnahme der Beiträge usw. (Quittungsvollmacht)
    3. sowie Vornahme der Ausgaben (Bankvollmacht)
    4. Rechnungslegung (Kassenabschluss)
  c) des Geschäfts- und Schriftführers:
    1. Führung des Protokolls bei allen Versammlungen und Sitzungen
    2. Erledigung des Schriftverkehrs
    3. Publikationen
    Er gehört dem Vorstand gemäß § 26 BGB an
  d) der Frauenwartin:
    Betreuung und Leitung der weiblichen ordentlichen Mitglieder
  e) des Jugendwartes (weibliche Jugend)
    Allgemeine Betreuung der weiblichen Jugendlichen (Erholung und Freizeit)
  f) des Jugendwartes (männliche Jugend)
    Allgemeine Betreuung der männlichen Jugendlichen (Erholung und Freizeit)
§ 18
Spartenleiter
Die Spartenleiter werden von den jeweiligen Aktiven einer Sparte jährlich gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung in dieser Sportart zu bestimmen. die Übungs? und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Bericht Ihrer Sparte vorzulegen
Kassenprüfer
  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer. Von der Jahreshauptversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer auf die Dauer von 2.Jahren neu gewählt, so dass alljährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.
  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei der Prüfung Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen.
  3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet. den Vorstand Ober etwaige Unregelmäßigkeiten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Kassenprüfung der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und sofern die Voraussetzung erfüllt ist, die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beantragen.
§ 19
Allgemeine Schlussbestimmung:
Verfahren der Beschlussfassung
  a) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  b) Der Vorstand und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie spätestens 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch öffentlichen Aushang oder schriftlich erfolgt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, sofern bei personellen Entscheidungen keine geheime Abstimmung erforderlich wird, Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Protokollbuch muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 20
Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand 3 Tage vor der Jahreshauptversaminlung schriftlich einzureichen
2. Der Vorstand hat jeden Antrag auf Satzungsänderung der nächsten Jahreshauptver sammlung zur Entscheidung vorzulegen.
3. Der Vorstand kann auch von sich aus Antrag auf Satzungsäriderung stellen.
4. Über Änderung der Satzung beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21
Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 22
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brockel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege bzw. zur kötperlichen ErtüchtIgung der Jugend zu verwenden hat.
§ 23
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
 
Brockel, den 30. Januar 1987
Der Vorstand